1. 1.1. Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2022 vorgeladen, was zurecht unbestritten geblieben ist. Er ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Die amtliche Verteidigerin hat im Nachgang zur Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 17. Juni 2022 mitgeteilt, dass der Beschuldigte sein Handy verloren habe, weshalb er vor der Berufungsverhandlung weder ihren Anruf noch jenen seines Sozialarbeiters habe entgegennehmen können. Zudem sei er versehentlich davon ausgegangen, dass die Verhandlung am 17. Juni 2022 und nicht am 14. Juni 2022 stattfinden werde. Diese Umstände erklären zwar, weshalb der Beschuldigte nicht erschienen ist.