3.3. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2022 nicht erschienen. Die Staatsanwaltschaft hat sodann ihre Anschlussberufung zurückgezogen. In der Folge wurde die Berufungsverhandlung mit Befragung von B. als Auskunftsperson in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin durchgeführt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: