2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20. September 2021 der Gehilfenschaft zu Raub und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn unter Widerruf des mit Entscheids der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. September 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 10 Tagen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.00. Sie verwies ihn für 6 Jahre des Landes, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und verwies die Zivilklage des Privatklägers B. auf den Zivilweg und diejenige des Privatklägers C. ab.