Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.266 (ST.2021.122; StA.2021.1039) Urteil vom 20. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2002, von Eritrea, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Gegenstand Raub, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 20. Juli 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Raubs und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20. September 2021 der Gehilfenschaft zu Raub und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn unter Widerruf des mit Entscheids der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. September 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 10 Tagen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.00. Sie verwies ihn für 6 Jahre des Landes, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und verwies die Zivilklage des Privatklägers B. auf den Zivilweg und diejenige des Privatklägers C. ab. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 26. November 2021 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Raub, eine Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00, einen Verzicht auf den Widerruf, ein Absehen von der Landesverweisung, die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 38'000.00 nebst Zins zu 5 % und die Abweisung der Zivilklage des Privatklägers B.. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 20. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Raubs (in Mittäterschaft), die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre sowie deren Eintragung im Schengener Informationssystem. 3.3. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2022 nicht erschienen. Die Staatsanwaltschaft hat sodann ihre Anschlussberufung zurückgezogen. In der Folge wurde die Berufungsverhandlung mit Befragung von B. als Auskunftsperson in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin durchgeführt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2022 vorgeladen, was zurecht unbestritten geblieben ist. Er ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Die amtliche Verteidigerin hat im Nachgang zur Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 17. Juni 2022 mitgeteilt, dass der Beschuldigte sein Handy verloren habe, weshalb er vor der Berufungsverhandlung weder ihren Anruf noch jenen seines Sozial- arbeiters habe entgegennehmen können. Zudem sei er versehentlich davon ausgegangen, dass die Verhandlung am 17. Juni 2022 und nicht am 14. Juni 2022 stattfinden werde. Diese Umstände erklären zwar, weshalb der Beschuldigte nicht erschienen ist. Sie lassen seine Absenz aber nicht als entschuldigt erscheinen. Es ist nicht so, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Vielmehr wäre von ihm zu erwarten gewesen, sich über das richtige Datum der Verhandlung zu vergewissern und sich nach dem Verlust seines Handys rechtzeitig bei seiner amtlichen Verteidigerin oder zumindest seinem Sozialarbeiter zu melden. Er ist der Berufungs- verhandlung somit unentschuldigt ferngeblieben und eine Wieder- herstellung des versäumten Berufungstermins gemäss Art. 94 StPO wäre nach dem Gesagten ausgeschlossen. Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von den- jenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. In diesem Fall muss die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden. Hat hingegen – wie vorliegend – der Beschuldigte Berufung erhoben und erscheint zur Berufungsverhandlung die amtliche Verteidigung, nicht aber der Beschuldigte, ist die Berufungs- verhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Der Beschuldigte hatte anlässlich der Strafuntersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob allein der Beschuldigte Berufung. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung zurückgezogen. An der Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2022 war der Beschuldigte säumig, während seine amtliche Verteidigerin daran teilgenommen und plädiert hat. Bei dieser Sachlage -4- steht die Ausfällung eines Urteils im Einklang mit Art. 407 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.3). 1.2. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Raub, die Strafzumessung samt Widerruf und die Landesverweisung. Soweit der Beschuldigte die Abweisung der Zivilklage des Privatklägers B. statt des erfolgten Verweises auf den Zivilweg beantragt, ist mangels Beschwer insoweit nicht auf die Berufung einzutreten. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte beantragt eine Rückweisung wegen unzulässiger Verfahrenstrennung vom Strafverfahren gegen den Mitbeschuldigten D.. 2.2. Die Vorinstanz hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten D. gemeinsam verhandelt und beurteilt. Der Beschuldigte führt denn auch weder aus noch ist es ersichtlich, an welcher Beweisaufnahme er nicht habe teilnehmen können oder welche Vorbringen er in das erstinstanzliche Verfahren bei dessen Neudurchführung würde einführen wollen und inwiefern diese erheblich sein können. Es wird nicht geltend gemacht, dass keine Ergänzungsfragen zugelassen worden wären, noch wäre dies aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ersichtlich. Die amtliche Verteidigerin führt selber aus, dass die Gerichtspräsidentin ihr Eingaben des Privatklägers B. sowie der amtlichen Verteidigerin des Mitbeschuldigten D. aus den «Originalakten» bzw. Verfahrensakten – gemäss Vorinstanz hat es sich um sämtliche eingegangenen Unterlagen gehandelt (vorinstanzliches Urteil E.1.4) – zum Studium vorgelegt habe. Was die amtliche Verteidigerin unter diesen Umständen aus einer nicht zusätzlich erfolgten Abgabe einer Kopie ableiten will, erschliesst sich nicht. Die amtliche Verteidigerin macht auch nicht geltend, dass sie bereits anlässlich der Hauptverhandlung einen Antrag auf Unterbrechung oder allenfalls sogar Verschiebung der Verhandlung für eine Besprechung mit dem Beschuldigten gestellt hätte. Demgegenüber hat die amtliche Verteidigerin des Mitbeschuldigten D. der Gerichtspräsidentin mitgeteilt, dass sie etwas Zeit zur Durchsicht der MIKA- Akten benötige, wofür ihr im Rahmen einer Pause denn auch Zeit gegeben wurde (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 20, vorinstanzliche Akten [VA] act. 75). Es ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen. Die -5- Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, «aufsparen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3). Nach dem Gesagten lag vor Vorinstanz keine Verfahrenstrennung vor. Soweit die amtliche Verteidigerin bemängelt, dass die Vorinstanz «getrennte» Urteile gefällt oder die beiden Verfahren mit je einer separaten Verfahrensnummer geführt hat, verkennt sie, dass Art. 29 StPO «nur» die gemeinsame Beurteilung erfordert und nicht die Ausfertigung eines einzigen Urteils mit einem einzigen Dispositiv oder die formelle Führung unter einer Verfahrensnummer. Im Gegenteil ist die Verwendung separater Verfahrensnummern vielmehr zur Vermeidung von Unklarheiten angezeigt und die Fällung separater Urteile aus prozessualen Gründen zwingend. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu Raub schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass der Mitbeschuldigte D. B. den Rucksack unter Gewaltanwendung abgenommen und dem Beschuldigten übergeben habe, worauf Letzterer geflüchtet sei und nach ca. einer Minute den Rucksack wieder an den Mitbeschuldigten D. übergeben habe. Mangels nachgewiesener Beteiligung an der Wegnahme des Rucksacks und des Tragens des Rucksacks nur für sehr kurze Zeit während der Flucht sei der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht wesentlich gewesen bzw. wäre die Tat ohne Beitrag des Beschuldigten nicht gescheitert. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, dass er ohne Vorsatz gehandelt habe. Da er den Rucksack ohne Vorankündigung zugeworfen erhalten habe und B. schreiend am Boden gelegen sei, sei er in Panik geraten. Aus Angst vor der Polizei sei er in einer Kurzschlussreaktion davongerannt und habe den Rucksack nach wenigen Metern wieder dem Mitbeschuldigten D. übergeben. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte gestützt auf die Aussagen von B., die sich teilweise durch die Aussagen des Mitbeschuldigten D. bestätigen liessen, bereits beim Entreissen mitgewirkt habe. Es wäre an sich sogar von Mittäterschaft auszugehen, zumindest sei der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Raub zu bestätigen. -6- 3.2. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, macht sich des Raubs schuldig (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; BGE 133 IV 207; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2 sowie E. 1.5). Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Sie ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestands- mässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6 mit Hinweisen; BGE 143 IV 361 E. 4.10). Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BGE 129 IV 124 E. 3.2). 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Mitbeschuldigte D. B. am 23. Januar 2021 um ca. 20:00 Uhr beim Park nahe der Turnhalle Pestalozzi in Aarau zumindest alleine den Rucksack -7- entwendet, diesen dem Beschuldigten übergeben hat, B. zumindest irgendwie gestürzt ist, der Beschuldigte mit dem Rucksack weggerannt ist und nach rund einer Minute den Rucksack wieder dem Mitbeschuldigten D. gegeben hat. B. hat nach dem Aufstehen noch die Verfolgung aufgenommen, bis er sie im Dunkeln aus den Augen verloren hat. Der Mitbeschuldigte D. wurde gestützt auf diesen Sachverhalt mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 20. September 2021 neben anderen Delikten rechtskräftig wegen Raubs verurteilt. Strittig ist im vorliegenden Berufungsverfahren die Rolle des Beschuldigten (vor dem Wegrennen) und die rechtliche Würdigung seines Verhaltens. 3.3.2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Raubs als Mittäter, mindestens jedoch als Gehilfe zu qualifizieren: Abzustellen ist auf die im Kern schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B. zum Raub. Seine Mutter, E., hat die Polizei kurze Zeit nach dem Vorfall am 23. Januar 2021 um 21:02 Uhr benachrichtigt, dass drei Farbige bzw. Dunkelhäutige um 20:00 Uhr ihren Sohn von hinten zu Boden gedrückt hätten, was zu einer Schürfwunde an der Hand geführt habe, und den Rucksack u.a. mit einer Bankkarte von C. entwendet hätten (UA BO 2 act. 374). B. hat bereits in der kurz vor 24:00 Uhr des Tattags erfolgten polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2021 (UA BO 2 act. 478 ff.; der Rapport trägt das Datum des tatfolgenden Tages) – was den eigentlichen Raub betrifft – detailliert ausgesagt. In den wesentlichen Punkten hat er an der delegierten Einvernahme vom 22. April 2021 seine Aussagen bestätigt (UA BO 2 act. 491 ff.). Weniger detailliert hat er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. September 2021 ausgesagt (VA act. 58 ff.). Im Wesentlichen lassen sich seine Aussagen im Kern so zusammenfassen, dass ihm ein Bein gestellt worden sei, er nach vorne gefallen sei und er sich vor der Wegnahme des Rucksacks noch zu wehren versucht habe, was nicht gelungen sei, und er einen Schlag gegen den (Hinter-)Kopf erhalten habe. Beim Gerangel um den Rucksack sei er an beiden Schultern gepackt worden und einer habe ihn noch am Bein, wohl am linken, gehalten. Er sei aufgestanden, habe drei dunkelhäutige Personen davonrennen sehen und sei diesen, bis er sie im Dunkeln aus den Augen verloren habe, nachgerannt. Wie viele Personen genau bei der Wegnahme beteiligt gewesen seien, wisse er nicht. Dass sich B. gemäss eigener Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme u.a. infolge einer zwischenzeitlich begonnenen psychologischen Behandlung nicht mehr an alle Details erinnern könne, dass es ein Durcheinander sei oder dass es wie «Filmrisse» seien, schmälert die Überzeugungskraft seiner wesentlichen Aussagen zum Raub -8- nicht. Einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei grundsätzlich um das Aussageverhalten einer Person handelt, die darauf bedacht ist, keine falschen Angaben zu machen. So hat er denn auch bei ein paar Punkten, die aber nicht den vorliegend wesentlichen Kern betreffen, explizit gesagt, dass er es nicht (mehr) wisse. Eine Aggravation ist nicht erkennbar. Er hat auch nicht unnötig belastet (beispielsweise Verwendung einer Waffe verneint, UA BO 2 act. 484; «nur» einen Schlag, UA BO 2 act. 494, 497). Andererseits liegt dieses Vorbringen einer «Rechtfertigung» von Erinnerungslücken darin begründet, dass sich B. nicht selber belasten wollte. So hat er verschiedentlich versucht, den Grund bzw. die «Vorgeschichte», wie es zu diesem Raub bei der Turnhalle Pestalozzi gekommen ist, auszulassen bzw. diesbezüglich eben Erinnerungslücken geltend zu machen. Dies betrifft insbesondere seine Aussagen dazu, was er überhaupt in Aarau vorgehabt habe, wie er zu diesem Park bei der Turnhalle Pestalozzi gekommen sei, ob er vorher schon am Bahnhof gewesen sei und ob er den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten D. nicht schon zuvor gesehen habe. Denn er wollte nichts über einen allfällig zuvor beabsichtigten Verkauf von «Gras» (gemeint: Marihuana) durch ihn an den Mitbeschuldigten D. erzählen, wofür B. in einem separaten Strafverfahren nach eigenen Angaben zumindest wegen Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S: 8 f.). Gesamthaft scheint in dieser Hinsicht somit einiges für den geäusserten Verdacht des einvernehmenden Polizisten F. anlässlich der delegierten Einvernahme zu sprechen, dass B. selber das Ereignis nicht gemeldet hätte bzw. er in der polizeilichen Einvernahme ein «Allerwelts»-Signalement der Täterschaft gegeben habe in der Hoffnung, dass die Täterschaft wegen einer möglichen Belastung hinsichtlich eines allfälligen Betäubungsmittelhandels nicht ermittelt werden würde (vgl. UA BO 2 act. 505). Es ist umso mehr von glaubhaften Aussagen von B. auszugehen, als er neben dem eigenen Konsum von «Gras» auf Nachfrage hin bestätigt hat, dass noch «Gras» im Rucksack gewesen sei (UA BO 2 act. 487, ebenso 502) und er sich trotz Nachfrage nach allfälligem CBD-Gras durch seine Bestätigung, dass es sich ausschliesslich um «Gras» (mithin um Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 %) im Umfang von 20 g gehandelt habe, auch noch – mangels Auffindens des mit dem Rucksack entwendeten «Grases», das der Mitbeschuldigte D. geraucht habe (vgl. UA BO 2 act. 424), an sich insoweit unnötig – selber belastet hat (UA BO 2 act. 502). Die von B. erlittenen Verletzungen – Schürfwunden an der linken sowie rechten Hand und eine Rötung am linken Knie (vgl. Bilder in UA BO 2 act. 385 f.; vgl. auch seine Aussage in: UA BO 2 act. 488) – lassen sich denn auch mit einem Sturz nach vorne in Übereinstimmung bringen. Auch dass er überall nass gewesen sei (UA BO 2 act. 488), passt zu einem Liegen am Boden, da damals der Boden mit Schnee bedeckt gewesen ist (vgl. Bilder aus der Tatortbesichtigung: UA BO 2 act. 376, 388 ff., 435). Auch die Aussagen zum Inhalt des Rucksacks (UA BO 2 act. 485, 487) liessen sich bestätigen -9- (vgl. exemplarisch die sichergestellten Gegenstände, UA BO 2 act. 378 f.: Rucksack der Marke Ellesse, Portemonnaie von C. mit einem Mittelfinger- Logo, Zigarettenstopfer). Mithin sind die Aussagen von B., was den Raub im Kern betrifft, stimmig und lassen sich mit dem Spurenbild sowie den Sicherstellungen in Übereinstimmung bringen. B. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen, was dem Obergericht ermöglicht hat, einen persönlichen Eindruck von dessen Aussageverhalten zu gewinnen. Er hat seine Aussagen zum Raub im Kern authentisch bestätigt (Protokoll, S. 5). Dass zwei Personen bei der Wegnahme beteiligt waren, wird denn auch vom Mitbeschuldigten D., auf den die Polizei aufgrund einer auf der Jacke von B. gesicherten DNA-Spur gekommen ist (UA BO 2 act. 376, 409 f., 415 f.) und der (wohl daher) von Anfang an im Grundsatz geständig war, bestätigt. Im Untersuchungsverfahren hat er immer wieder davon gesprochen, dass er zusammen mit dem Beschuldigten den Rucksack weggenommen habe, beide tätig gewesen seien und der Beschuldigte bei der Wegnahme geholfen habe (vgl. UA BO 2 act. 429, wonach der Beschuldigte nicht einfach dort stehen und zuschauen konnte). Mithin habe zuerst der Mitbeschuldigte D. versucht, den Rucksack alleine wegzunehmen, danach habe ihm der Beschuldigte geholfen, sprich noch den anderen (bzw. zweiten) Arm aus dem verbleibenden Rucksackträger genommen (UA BO 2 act. 443 ff.). Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung durch den Mitbeschuldigten D. ist nicht ersichtlich (vgl. Mitbeschuldigter D., UA BO 2 act. 446: Keine Probleme; Beschuldigter, UA BO 2 act. 471: Kein Grund für Falschaussage). 3.3.3. Auf die Aussagen des Beschuldigten und die übrigen, abweichenden Aussagen des Mitbeschuldigten D., insbesondere die vor Vorinstanz neu gemachten, kann nicht abgestellt werden. Die Aussagen erweisen sich aufgrund der nachfolgenden Gründe als nicht glaubhaft und vermögen die glaubhaften Aussagen von B. zum Kerngehalt des Raubs nicht in Zweifel zu ziehen. Nachdem der Beschuldigte bei der delegierten Einvernahme vom 15. März 2021 noch die Aussage verweigert hatte (UA BO 2 act. 450 ff.), hat er in der delegierten Einvernahme vom 7. Mai 2021 (UA BO 2 act. 464 ff.) – mithin nachdem er sowohl bei Einvernahmen des Mitbeschuldigten D. als auch von B. teilgenommen hatte – im Wesentlichen ausgesagt, dass der Mitbeschuldigte D. alleine B. den Rucksack, um den beide gekämpft hätten (vgl. UA BO 2 act. 470 f.), weggenommen habe, und Letzterer dabei gestürzt sei. Beim Wegrennen habe er den Rucksack wieder dem Mitbeschuldigten D. gegeben. Vor Vorinstanz hingegen sei neben B. beim Entreissen auch noch der Rucksack zu Boden gefallen und der - 10 - Mitbeschuldigte D. habe auf der Flucht den Rucksack von ihm, dem Beschuldigten, neu zurückgenommen. Die Aussagen sind teils nicht konstant, insbesondere widersprechen sie aber hinsichtlich der Beteiligung einer zweiten Person den vorstehenden, konstanten und überein- stimmenden Aussagen. Es ist denn auch kaum zu erwarten, dass im Rahmen eines im Grundsatz von allen bestätigten «Kampfes» oder Gerangels B. – über die Schürfwunden und die Rötung am Knie durch einen Sturz hinaus – keine sichtbaren Verletzungen erlitten hätte, zumal sich B. gewehrt hatte. Vielmehr passt zum vorliegenden Verletzungsbild, dass B. nach einem Sturz auf den Boden festgehalten worden ist und der Rucksack ihm – durch ein Festhalten an den Schultern – abgenommen wurde. Dies würde auch erklären, dass B. nicht näher hat angeben können, wie die Wegnahme durch das Festhalten erfolgt ist. Die Aussagen des Beschuldigten zum Sturz von B. erscheinen auch sehr vage und detailarm. Da der Beschuldigte gemäss eigener Aussage mit B. im Gespräch gewesen sei und dann der Mitbeschuldigte D. den Rucksack in einem Gerangel erlangt hätte, wäre zumindest zu erwarten, dass er einen nach dem Gerangel erfolgten Sturz näher hätte umschreiben können. Hätte der Mitbeschuldigte D. den Rucksack tatsächlich alleine gewaltsam weggenommen, wäre kaum zu erwarten, dass er den Rucksack einem komplett unbeteiligten Beschuldigten übergeben hätte. Würde er doch dadurch die Beutesicherung unnötig gefährden. Hätte der Beschuldigte ohne eine Beteiligung seinerseits vom Mitbeschuldigten D. den gewaltsam weggenommenen Rucksack erhalten und hätte er aus Angst vor der Polizei wegrennen wollen, wäre vielmehr zu erwarten, dass er unter diesen Umständen den Rucksack nicht auch noch behält, sondern den Rucksack auf den Boden legen oder entweder dem Mitbeschuldigten D. oder B. zurückgeben würde. Ein Zu-Boden-Fallen des Rucksacks beim Wegnehmen wurde überdies von niemandem sonst ausgesagt. Nachdem sowohl gemäss dem Beschuldigten als auch dem Mitbeschuldigten D. in zeitlicher Hinsicht im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf von «Gras» und der Wegnahme des Rucksacks durchwegs nur sie beide involviert gewesen seien und sich auch gemäss B. für den Zeitpunkt der Wegnahme des Rucksacks nichts Gegenteiliges ergibt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer dritten Person, die B. beim Weglaufen gesehen habe. - 11 - Auch die Aussagen des Mitbeschuldigten D. hinsichtlich des konkreten Ablaufs des Raubs sind im Übrigen widersprüchlich, teilweise nicht nachvollziehbar oder widersprechen eindeutig dem Spurenbild. So habe er sich zwar angeblich «verarscht» gefühlt, da ihm B. «falsche» Ware bzw. nicht «richtiges» Gras habe verkaufen wollen, hat dann aber genau diese «falsche» Ware durch die Wegnahme des Rucksacks an sich genommen und später diese nicht «richtige» Ware geraucht (vgl. UA BO 2 act. 426). Zur Unterscheidung von «Gras» zu CBD-Gras benötigt im Übrigen sogar die Polizei spezielle Tests (vgl. F. in UA BO 2 act. 430). Komplett dem Spurenbild widersprechend soll B. mit dem Gesäss nach hinten auf den Boden gefallen sein, als der Mitbeschuldigte D. den Rucksack von hinten weggerissen habe (UA BO 2 act. 427). Dem widersprechend hat der Mitbeschuldigte D. teilweise ausgeführt, dass es ein Gerangel oder einen Kampf um den Rucksack gegeben habe bzw. B. sich gewehrt habe und den Rucksack nicht einfach ihm habe überlassen wollen. Wie es möglich sein soll, in einem Kampf oder Gerangel B. angeblich auch noch nicht einmal anzufassen (vgl. UA BO 2 act. 427), ist unerfindlich, zumal sich ja auch DNA-Spuren des Mitbeschuldigten D. auf der Jacke von B. haben finden lassen (siehe vorstehend). Auch die vor Vorinstanz (VA act. 69 ff.) vom Mitbeschuldigten D. dahingehend geänderte Aussage, dass neu einzig er den Rucksack weggenommen habe und neu B. wohl wegen des Schnees gestürzt sein soll, wie er selber überdies anlässlich der Übergabe des Rucksacks an den Beschuldigten auch noch, widerspricht seinen bisher insofern konstanten Aussagen und stellt eine Abschwächung hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschuldigten dar, für welche keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind. Ein Sturz aufgrund des Schnees erscheint kaum glaubhaft, wäre doch ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass dies – erst recht wenn es sogar zwei Personen betroffen hätte – von einer Person bereits in einer der tatnächsten Einvernahmen erwähnt worden wäre. 3.3.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass B. aufgrund eines Beinstellens durch den Mitbeschuldigten D. gestürzt ist, wodurch er sich Schürfwunden an den Händen sowie die Rötung am linken Knie zugezogen hat. Aufgrund der Gegenwehr von B. hat nun auch der Beschuldigte in diesen «Kampf» um den Rucksack eingegriffen. B. wurde an beiden Schultern sowie an einem Bein festgehalten, so dass der Beschuldigte auch den zweiten Arm aus dem verbleibenden Rucksackträger hat nehmen können. Bei diesem Gerangel hat B. einen Schlag gegen den (Hinter-)Kopf erhalten. Der Mitbeschuldigte D. hat den Rucksack dem Beschuldigten übergeben, worauf Letzterer weggerannt ist und nach rund einer Minute den Rucksack wieder dem Mitbeschuldigten D. übergeben hat. - 12 - 3.4. Durch das Entwenden des Rucksacks von B. wurde der Gewahrsam gebrochen und in der Folge neuer Gewahrsam begründet. Dies ist zur Aneignung erfolgt, ist doch der Beschuldigte mit dem Rucksack weggerannt und hat er sowie der Mitbeschuldigte D. wie ein Eigentümer über die Sache verfügt. Durch den «Kampf» oder das Gerangel um den Rucksack, nachdem B. durch ein Beinstellen gestürzt war, und das Festhalten an Schultern sowie einem Bein setzten sich der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte D. über den körperlichen Widerstand von B. bewusst hinweg und wollten einen Diebstahl mit Gewalt erzwingen. Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte D. haben angesichts ihres gewalttätigen Vorgehens mit Flucht zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt. Mag es zwar auch primär um eine Behändigung von «Gras» bzw. Marihuana von 20 g gegangen sein (vgl. hierzu Ausführungen der Vorinstanz zur Bereicherungsabsicht, vorinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 18), so ist präzisierend anzumerken, dass es sich bei Drogen in der Regel doch um nicht verkehrsfähige Sachen handelt, die einem Diebstahl nicht zugänglich sind (BGE 122 IV 179 E. 3). Davon ist auch vorliegend auszugehen, handelt es sich bei den 20 g Cannabis weder um eine geringfügige Menge, noch hat B. – jedenfalls gemäss Aussagen des Beschuldigten sowie Mitbeschuldigten D. – das Cannabis bloss für den Eigenkonsum besessen (vgl. Art. 19b BetmG). Mithin war der Diebstahl und damit die Bereicherung auf den Rucksack samt den übrigen enthaltenen Gegenständen gerichtet gewesen, auf die kein Anspruch bestanden hat. Nach dem Gesagten wäre entgegen der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen. Mit dem Mitwirken beim «Kampf» bzw. Gerangel um den Rucksack, um diesen B. abzunehmen, und dem Wegrennen mit dem Rucksack, um diesen vor dem die Verfolgung aufgenommen habenden B. in Sicherheit zu bringen, hat der Beschuldigte vorsätzlich und in massgebender Weise zur Begehung eines Raubs mit dem Mitbeschuldigten D. zusammengewirkt, zumal Mittäterschaft nach der Rechtsprechung auch an einem spontanen, nicht von langer Hand geplanten oder unkoordinierten Raub möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 2.3.2). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5) bleibt es zwar bei einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Raub. Dem Obergericht ist es hingegen nicht untersagt, sich in seinen Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn die Vorinstanz von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausgegangen ist. Es wäre überdies mit der Staatsanwaltschaft auch bei dem von der Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten festgestellten Sachverhalts, dass er «einzig» nach der Übergabe des vom Mitschuldigten D. gewaltsam weggenommenen Rucksacks weggerannt wäre und so den - 13 - Rucksack vor dem die Verfolgung aufgenommen habenden B. in Sicherheit gebracht hätte, von Mittäterschaft auszugehen. Auch unter diesen Umständen wäre das Wegrennen vor dem die Verfolgung aufgenommen habenden B. zweifellos ein wesentlicher Tatbeitrag. Erst dadurch hätte der weggenommene Rucksack in der Folge gesichert und die Bereicherung erlangt werden können (vgl. zur Beendigung: Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1). Ohne die Flucht durch den Beschuldigten mit dem Rucksack hätte B. seinen Rucksack zurückzuerlangen versuchen können und wäre die Beendigung des Raubs in Frage gestanden. Durch die Sicherung des Rucksacks, der zuvor vor den Augen des Beschuldigten durch den Mitbeschuldigten D. gewaltsam von B. weggenommen worden wäre, hätte sich der Beschuldigte auch den Vorsatz seines Mitbeschuldigten D. zu eigen gemacht. Entgegen der Vorinstanz kann massgebend weder die blosse zeitliche Dauer der Flucht sein, noch die Mutmassung, ob der Mitbeschuldigte D. nicht auch selber die Flucht mit dem Rucksack (erfolgreich) hätte ergreifen können. Weiter kann zur Abgrenzung offensichtlich nicht massgebend sein, ob ein Tatbeitrag vom Täter oder von einem der Täter nicht auch selber hätte erbracht werden können. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Raub wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Wie zu zeigen sein wird, führt der Umstand, dass der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zu Raub zu verurteilen ist, gemäss Art. 25 StGB zwar zu einer milderen Bestrafung, nicht aber zu einem Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens oder gar einem Strafartenwechsel (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch die (persönliche) Freiheit (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.2). Der Beschuldigte hat – zusammen mit dem Mitbeschuldigten D. – B. gewaltsam dessen Rucksack weggenommen und ist mit diesem zur Sicherung der Beute davongerannt. - 14 - Es mag zwar in erster Linie um eine Behändigung von «Gras» bzw. Marihuana von 20 g gegangen sein. Dennoch war der Raub auf den Rucksack samt den sich darin befindlichen Gegenständen mit einem Wert von schätzungsweise rund Fr. 100.00 (vgl. UA BO 2 act. 485) gerichtet gewesen. Auch wenn es beim Raub teilweise um deutlich grössere Deliktsbeträge geht, ist auch dieser Betrag nicht zu bagatellisieren. B. hat sich durch den Sturz Schürfwunden an den Händen sowie eine Rötung am linken Knie zugezogen. Weiter hat er sich kurz nach dem Raub in Behandlung – zunächst während einer Woche stationär, danach während eines Jahres in einer Tagesklinik und seither ambulant – begeben und ist somit lange krankgeschrieben gewesen (vgl. UA BO 2 act. 499; VA act. 61; UA BO 2 act. 525 f.; Protokoll, S. 3). Mittlerweile kann er auch wieder als Detailhandelsfachmann arbeiten. B. hat im Rahmen seiner Zivilklage zwar nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Raub (allein) ursächlich für seine psychischen Probleme ist – unklar und nicht auszuschliessen ist zumindest ein möglicher Einfluss seines Drogenkonsums –, so ist dennoch zweifellos davon auszugehen, dass der Raub auch in psychischer Hinsicht nicht spurlos an ihm vorbeigegangen ist und dieser zumindest allenfalls schon bestehende psychische Probleme verstärkt hat. Wenn auch die physischen Verletzungen folgenlos verheilt sind (vgl. VA act. 61), so benötigt er nach wie vor eine Therapie. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Der Mitbeschuldigte D. hat bei B. «Gras» kaufen wollen. Zu diesem beim Park der Turnhalle Pestalozzi beabsichtigten Verkauf ist es schliesslich nicht gekommen, da der Mitbeschuldigte D. aus nicht restlos geklärten Gründen nun doch alles haben wollte. Er hat B. das Bein gestellt, worauf Letzterer gestürzt ist. Aufgrund der Gegenwehr hat der Beschuldigte nun auch eingegriffen. Mittels Festhaltens der Schultern und eines Beins wurde B. schliesslich der Rucksack weggenommen und der Beschuldigte hat mit dem Rucksack zur Beutesicherung die Flucht ergriffen. Der Beschuldigte hat sich den Rucksack samt den übrigen, enthaltenen Gegenständen oder zumindest einen Anteil davon aneignen wollen, was jedoch jedem Vermögensdelikt immanent ist und beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst wird. Diese Umstände dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2) - 15 - Verschuldenserhöhend ist aber das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Weder ist der Beschuldigte drogenabhängig gewesen noch ist ersichtlich, dass er aus einer grossen finanziellen Not heraus, aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. Er ist sozialhilfeabhängig. Ihn mögen somit zwar finanzielle Probleme geplagt haben, er befand sich aber nicht in einer akuten Notlage. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die (persönliche) Freiheit von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat den Mitbeschuldigten D. bereits bei der Wegnahme des Rucksacks unterstützt und ist sodann mit dem Rucksack davongerannt. Sein Handeln entspricht jenem eines Mittäters (siehe dazu oben). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist er jedoch der blossen Gehilfenschaft schuldig zu sprechen, was auch im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 25 StGB). Da sein Tatbeitrag jedoch nicht nur von untergeordneter, sondern von sehr wesentlicher Bedeutung war, kommt nur eine geringe Strafminderung infrage. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und unter Berücksichtigung denkbarer Tatbeteiligungen infolge Gehilfenschaft von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 1 Jahr auszugehen. 4.4. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Verurteilung mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 14. September 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Personen- beförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, Verletzung der Verkehrs- regeln sowie Verstosses gegen das Verbot von Menschenansammlungen gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.00 leicht straferhöhend ins Gewicht. Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist als ungünstiger Faktor die zwischen- zeitlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Februar 2022 neu erfolgte Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu werten. Der Beschuldigte hat zwar – nachdem die Polizei aufgrund der Aussage des Mitbeschuldigten D. auf den Beschuldigten gekommen war, was sich durch qualitativ mässige Videoaufnahmen beim Bahnhof Aarau hatte - 16 - plausibilisieren lassen, und er zunächst die Aussage verweigert hatte – zumindest das Wegrennen mit dem Rucksack eingestanden. Allerdings bestritt er jede darüber hinausgehende Beteiligung. Auch wenn sich nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein (Teil-)Geständnis abgelegt hat, ist doch nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb diesbezüglich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Insoweit der Beschuldigte nicht geständig ist, kann er hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Gesamt- haft ist bei ihm denn auch keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – ledig, keine Kinder, sozialhilfeabhängig – ergeben sich für die Strafzu- messung keine relevanten Faktoren. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Frei- heitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhn- lichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt halten sie die negativen und die positiven Faktoren knapp die Waage, so dass sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 4.5. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht für die Gehilfenschaft zu Raub eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten sein Bewenden. Nachdem der Mitbeschuldigte D. seine Berufung nach Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat, konnte und musste das Obergericht vorliegend einzig die angemessene Strafe für den Beschuldigten festsetzen. Die für den Mitbeschuldigten D. von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten erscheint insbesondere unter straferhöhender Berücksichtigung von zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen als sehr mild. Sie ist – da darüber vorliegend nicht entschieden werden kann – aber auf jeden Fall nicht geeignet, die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe zusätzlich zu mindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.4.2). - 17 - 4.6. 4.6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (vgl. Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 JStG und Art. 89 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die neuen Straftaten während der sechsmonatigen Probezeit des ihm mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 14. September 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 10 Tagen (siehe vorstehend) begangen. Wenn auch zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine Jugendstrafe handelt, so hat der Beschuldigte doch nur gerade gut 4 Monate später während laufender Probezeit am 23. Januar 2021 mit dem vorliegenden Raub nun sogar ein Verbrechen begangen und hat dabei das Nötigungsmittel der Gewalt eingesetzt. Es ist eine deutliche Steigerung der Delinquenz feststellbar. An diese Vorstrafe hat sich der Beschuldigte vor Vorinstanz – mithin ein gutes Jahr nach dem Entscheid der Jugendanwaltschaft – nicht (mehr) erinnern können, ja vielmehr hat er das nicht einmal als Verurteilung empfunden (vgl. VA act. 68). Der Beschuldigte hat zwei angefangene Lehren (Maler, Schreiner) abgebrochen und ist nach wie vor sozialhilfeabhängig. Die Vorstrafe sowie die instabilen Verhältnisse, die zu verbessern er nicht gewillt zu sein scheint, sind als ungünstige Elemente zu gewichten. Selbst die vorliegend ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 190 Tagen (Entlassung am 20. September 2021) haben beim Beschuldigten offenbar keinen bleibenden Eindruck hinterlassen, hat er doch bereits am 24. November 2021 – mithin rund 2 Monate später – und damit noch während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert und einen Hausfriedensbruch begangen, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 4. Februar 2022 zu einer bedingten Geldstrafe - 18 - von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt wurde. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit geprägt. Weder eine Verurteilung zu einem bedingten Freiheitsentzug noch die verbüssten 190 Tage Haft noch ein laufendes Strafverfahren haben ihn beeindruckt. Die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe würde unter diesen Umständen beim Beschuldigten offensichtlich jede Warnwirkung verfehlen. Daran könnte weder eine Erhöhung der Probezeit noch die Ausfällung einer – weniger eingriffsintensiven – Verbindungsbusse etwas ändern. Überdies wurde der Beschuldigte auch mit dem erwähnten Entscheid der Jugendanwaltschaft zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt, an welche er sich offenbar auch nicht (mehr) zu erinnern vermochte. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter Berücksichtigung der Wechselwirkung unter den vorliegenden Umständen auch der nachträgliche Vollzug des bedingt ausgesprochenen zehntägigen Freiheitsentzugs infolge Nichtbewährung nichts. 4.6.2. Nach dem Gesagten ist sowohl die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 1 Jahr als auch der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 14. September 2020 bedingt ausgesprochene Freiheitsentzugs von 10 Tagen zu vollziehen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung jedoch ausgeschlossen, d.h. es bleibt auch unter Einschluss der Widerrufsstrafe bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. 4.7. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 190 Tagen (15. März 2021 bis 20. September 2021, vgl. Haftentlassungs- verfügung vom 20. September 2021, VA act. 149 f.) ist auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 StPO). 4.8. Die Vorinstanz hat für den Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG aufgrund des eingestandenen Cannabiskonsums eine Busse von Fr. 200.00 ausgesprochen. Mit Blick auf den vom Beschuldigten zugegebenen Eigenkonsum – er habe am 23. Januar 2021 und während zwei Jahren davor regelmässig bzw. mehrfach konsumiert (vgl. UA BO 2 act. 473, VA act. 65) – erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.00 als zu mild und kann entgegen dem Beschuldigten, - 19 - der eine Busse von Fr. 100.00 beantragt hat, unter keinem Titel herabgesetzt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, auch im ordentlichen Verfahren mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden können (Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher mehrfach über einen Zeitraum von zwei Jahren Cannabis konsumiert hat, wiegt klar schwerer. Angesichts der Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 8), wonach die für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG separat auszusprechende Busse maximal Fr. 300.00 betrage, drängt sich folgender Hinweis auf. Art. 1 Abs. 4 OBG begrenzt den Betrag für eine (einzelne) Ordnungsbusse auf Fr. 300.00. Bei mehreren mit einer Ordnungsbusse zu ahndenden Übertretungstatbeständen werden die Beträge zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt, wobei bei einer zu erwartenden Gesamtbusse von mehr als Fr. 600.00 alle Widerhandlungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt werden (vgl. Art. 5 OBG). Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 200.00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Verzicht einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 6 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist Eritreer. Er hat mit der Gehilfenschaft zu Raub eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf sämtliche Täterschafts- und Teilnahmeformen: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. - 20 - Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landes- verweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (BGE 145 IV 455 E. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). 5.4. Der 19-jährige Beschuldigte wurde in Eritrea geboren und ist vor zehn Jahren am 15. Mai 2012 mit gut 9 ½ Jahren über den Sudan zusammen mit dem Vater, der Stiefmutter sowie seinen Geschwistern in die Schweiz gekommen (Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau [MIKA-Akten] act. 5 ff.). Er hat als anerkannter Flüchtling eine B-Bewilligung erhalten. Der Vater, die Stiefmutter sowie die Geschwister leben in der Schweiz. Zu denen habe er angeblich regelmässig Kontakt, was allerdings angesichts dessen, dass er während den 190 Tagen Haft nie Besuch erhalten hat (vgl. VA act. 69), mehr als zweifelhaft erscheint. Dass der Beschuldigte gemäss Verteidigung angeblich aus Scham keinen Besuch gewollt habe, erscheint insbesondere angesichts der regelmässigen Konflikte und teilweisen Verstösse gegen das Gesetz als nachgeschobene Schutzbehauptung. Der Bruder G., mit dem der Beschuldigte sich gemäss Verteidigung am besten verstehen würde (vgl. auch MIKA-Akten act. 38) – wurde mit Urteil SST.2021.21 des Obergerichts vom 20. September 2021 rechtskräftig unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die leibliche Mutter des Beschuldigten, zu der er keinen Kontakt habe (VA act. 66), lebt in Eritrea. In Eritrea sei er zuletzt vor über 10 Jahren gewesen (VA act. 65). Der Beschuldigte spricht Deutsch – wobei er bei den Einvernahmen auf Dolmetscher angewiesen war – und Tigrinya, das er angeblich nicht lesen oder schreiben könne. Er hat die Primarschule und Realschule in Q. besucht. Weiter habe er eine Lehre als Maler angefangen, die er wegen einer Unterbringung im Jugendheim R. unterbrochen habe, wo er während eines Jahres eine Schreinerlehre gemacht, aber nicht abgeschlossen habe. Nach R. ist er infolge Platzierung nach Entzug des - 21 - Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters zwischen 2018 sowie 2019 während knapp eines Jahres gekommen (UA BO 2 act. 402; Aufhebungs- entscheid des Familiengerichts Aarau als Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde vom 29. Oktober 2019, MIKA-Akten act. 102 ff.). In der Folge wurde der Beschuldigte zwischenzeitlich per 21. Februar 2020 bis zur Volljährigkeit in der Notunterkunft der I. untergebracht (Entscheid des Familiengerichts Aarau als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März 2020, MIKA-Akten, act. 132 ff.). Danach ist er im Motivations- semester in S. gewesen, bis es zum vorliegenden Vorfall gekommen ist (VA act. 66). Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und ist sozialhilfeabhängig. Er habe Schulden von Fr. 500.00 bei der H.. Er möchte in Zukunft eine Lehre abschliessen. In der Freizeit spiele er gerne Fussball. In einem Verein sei er aber nicht aktiv. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er die von ihm erwähnten Bekannten wohl vom Fussball spielen kennt. Selbst wenn es sich dabei nicht «bloss» um Kollegen, sondern um einen Freundeskreis in der Schweiz handeln sollte, könnte er diese Freundschaften in zumutbarer Weise und ohne grössere Einschränkungen auch auf andere Weise pflegen (Telefon- und Video- kontakte, Ferienbesuche; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.5). Obschon der Beschuldigte die Schulen in der Schweiz gemacht hat, verfügt er über keinen Lehrabschluss. Auch in der Zeit seit der Hauptverhandlung von knapp 9 Monate hat er keine weiteren Bemühungen unternommen. Aus einer langen Aufenthaltsdauer alleine lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt die Anwesenheitsdauer von 10 Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1). Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werde (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungs- möglichkeiten des Beschuldigten ist nichts bekannt (vgl. BGE 145 IV 455). Wenn der Beschuldigte auch angesichts seiner Platzierung und des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein aufgrund von Gewalt- tätigkeiten schwieriges Verhältnis zu seinem Vater gehabt hat, so hat er seither auch losgelöst vom Vater seine ihm gebotenen Chancen nicht genutzt. Er scheint angesichts seiner fehlenden Bemühungen gar nicht gewillt, etwas daran zu ändern. Der Beschuldigte ist im Zeitraum von 2015 bis 15. März 2021 in den polizeilichen Registraturen sogar mit über 30 Geschäften verzeichnet gewesen, wird als «Intensivtäter» geführt und ist als «gewalttätig» bekannt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. März 2021, UA BO 2 act. 402). Neben den bereits erwähnten Vorstrafen (siehe vorstehend) - 22 - wurde er unter Ausklammerung blosser Übertretungen mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 25. September 2018 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Busse von Fr. 100.00 und mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. Februar 2019 wegen Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen verurteilt (vgl. MIKA-Akten). Mithin hat der Beschuldigte seit 2018 bisher jährlich mindestens einmal delinquiert. Auch wenn es sich bei Hausfriedensbrüchen nicht um schwerwiegende Taten handelt, so zeigen die Verurteilungen doch deutlich, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Auch soweit Strafen vollzogen worden sind – bedingt ausgesprochene Strafen empfindet der Beschuldigte schon gar nicht als Verurteilung (siehe vorstehend) –, haben sie nicht zu einer Verhaltensänderung des Beschuldigten geführt und damit offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Es ist eine deutliche Steigerung der Delinquenz feststellbar, und es ist ihm für die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 7 Monaten – richtigerweise hätte eine Verurteilung wegen Raubs in Mittäterschaft erfolgen müssen, wofür das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ausgesprochen hätte – eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe vorstehend). Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen nicht unerhebliche Zweifel vor. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann nicht gesprochen werden. Gesamthaft spricht trotz des Besuchs von Schulen in der Schweiz nichts für einen hohen Grad an Integration in der Schweiz. Es liegen zumindest keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinaus- gehenden Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor. Der Beschuldigte ist jung sowie gesund und spricht Tigrinya. Falls es zutreffen sollte, dass er Tigrinya tatsächlich weder lesen noch schreiben kann, so kann er dies mit der nötigen Anstrengung in seinem Alter problemlos noch lernen. Angesichts des Aufwachsens in Eritrea sowie für eine kürzere Zeit im Sudan bis zum Alter von gut 9 ½ Jahren und dann mit seinem Vater, seiner Stiefmutter sowie Geschwistern, die ebenfalls alle Eritreer sind, ist er mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut. Er verfügt überdies mit der leiblichen Mutter über eine nahe Bezugsperson, die – allenfalls unter Mithilfe von deren weiteren Familienangehörigen – ihn bei der Resozialisierung unterstützen kann. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Eritrea erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen angesichts seines fehlenden Berufs- abschlusses mithin keineswegs schlechter, wenn nicht sogar besser wie diejenigen in der Schweiz. - 23 - Das Bundesgericht hat sodann in Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft allein der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2 sowie 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3). Ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung bzw. eine persönliche Gefährdungssituation substantiiert der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht. Es ist überdies zu beachten, dass vorliegend eine Landesverweisung von 6 Jahren auszusprechen ist (siehe unten). Auch wenn eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit als nicht möglich erscheinen würde, so ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug einer Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, während welcher sich die massgeblichen Umstände in Eritrea ändern können. Während der Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren können sich die politische und wirtschaftliche Situation in Eritrea ändern. Denkbar ist überdies, dass sich in dieser Zeitspanne auch die Beurteilungsgrundlagen verbessern, die eine Einschätzung der Situation in Eritrea erlauben, zumal die Quellenlage heute dünn und teilweise wenig zuverlässig ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6, D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 10.1, E- 5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 sowie 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Zwar hat der Beschuldigte aufgrund des Umstands, dass mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und Geschwistern einige enge Familienangehörigen in der Schweiz leben, sicherlich ein gewisses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Diese Personen gehören aber nicht zum primär geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, worunter gemäss der Rechtsprechung nur die sogenannte «Kernfamilie», d.h. die Ehegatten- gemeinschaft sowie die gemeinsamen Kinder, zu zählen sind (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Beschuldigte lebt mit seinen Familienangehörigen nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und macht keine besonderen, über ein normales Mass hinausgehende Beziehungen oder finanzielle Abhängig- keiten geltend. Hinsichtlich der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Das erhebliche öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich: Der Beschuldigte hat mit dem Mitbeschuldigten D. – aufgrund des Verschlechterungsverbots - 24 - bleibt es vorliegend bei einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft – einen Raub begangen und dadurch nicht nur in das Vermögen, sondern auch die persönliche Freiheit bzw. persönliche Integrität von B. durch die Anwendung von Gewalt eingegriffen. Trotz der Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren ist der Beschuldigte seit Jahren immer wieder straffällig geworden, wobei mit dem vorliegenden Raub eine deutliche Steigerung der Delinquenz feststellbar ist. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen angesichts der zu stellenden Schlechtprognose nicht unerhebliche Zweifel vor. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung zu veranschlagen. Dem steht ein vergleichsweise geringes privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib gegenüber (hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft siehe vorstehend). Nach dem Gesagten liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen. 5.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Die Vorinstanz hat diese auf 6 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte hat mit der Gehilfenschaft zu Raub ein Verbrechen und damit eine schwere Straftat begangen. Sein Verschulden ist nicht zu bagatellisieren. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt entsprechend hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landes- verweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Wenn auch angesichts des langen Aufenthalts keine über die blosse Anwesenheit hinausgehende Integration in der Schweiz stattgefunden hat, so ist zu beachten, dass er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen ist und seither seit rund zehn Jahren in der Schweiz lebt und damit über ein nicht unbeachtliches, wenn auch nicht besonders hohes persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz verfügt. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre eine höhere Dauer der Landesverweisung auszusprechen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es bei einer Dauer von 6 Jahren. - 25 - 5.6. Die Landesverweisung wäre entgegen der Vorinstanz auch im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben gewesen. Vom Beschuldigten geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Bei einem Raub liegt ein Verbrechen und damit eine schwere Straftat vor. Der Beschuldigte hat nicht nur in das Vermögen, sondern auch in die persönliche Freiheit bzw. persönliche Integrität von B. durch die Anwendung von Gewalt eingegriffen. Die Ausschreibung wäre sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172). Entgegen der Vorinstanz würde der Tatbestand des Raubs sehr wohl die Voraussetzung einer Straftat, die mit mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung), erfüllen, genügt doch hierfür, dass eine Freiheitsstrafe im Höchstmasse von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist (vgl. BGE 147 IV 340). Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch beim Verzicht auf eine Ausschreibung. 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; ohne Dolmetscherkosten) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit Fr. 3'000.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird gemäss Anklage verurteilt, weshalb ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne Dolmetscherkosten) vollumfänglich aufzuerlegen sind. - 26 - 7.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 11'413.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B. für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 1'471.20 hat der Beschuldigte, der sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gehilfenschaft zu Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 JStG und Art. 89 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 27 - 2.2. Der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. September 2020 für den Freiheitsentzug von 10 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Er ist Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 190 Tagen (15. März 2021 bis 20. September 2021) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet. 4. 4.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind B. herauszugeben: - 1 Rucksack, schwarz, mit «Ellesse» beschriftet; - 1 Zigarettendrehgerät, schwarz/blau. Werden sie von B. nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Das schwarze Portemonnaie mit Mittelfingerlogo ist C. herauszugegeben. Wird der Gegenstand von C. nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die Zivilklage des Privatklägers B. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Die Zivilklage des Privatklägers C. wird abgewiesen. - 28 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'800.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00; ohne Dolmetscherkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'413.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B., Rechtsanwältin Barbara Borer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'471.20 auszurichten. Zustellung an: […] - 29 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann