1. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen § 160 Abs. 1 BauG (Bauen ohne Bewilligung) schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss § 160 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen zu vollziehen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 136.00, gesamthaft Fr. 1'636.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.