8.2. Der Beschuldigte wird vollumfänglich schuldig gesprochen, Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dem Verfahrensausgang entsprechend nach wie vor zutreffend (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.3. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17 Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: