Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00 befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 50'000.00 Busse (Art. 47 StGB, Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. § 160 Abs. 1 BauG). Sie erscheint unter Berücksichtigung der Umstände sowie der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (GA act. 18) als angemessen und nicht willkürlich. 7.3. Damit ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 1'000.00 schuldhaft nicht bezahlt, wurde gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB korrekt auf 10 Tage Freiheitsstrafe festgesetzt.