7.2.2. Der Vorinstanz ist dahingehend zu folgen, dass durch die Widerhandlung gegen das Baugesetz gewichtige bundes- und kantonsrechtliche Vorgaben leichtfertig missachtet und die Möglichkeit Dritter, Einwendungen zu erheben, beschnitten wurde. Die Realisierung des Bauprojekts wurde immerhin fachmännisch vorgenommen und korrekt dokumentiert (E. 2.3. des vorinstanzlichen Urteils, UA act. 62 ff.). 7.2.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und verfügt über einen einwandfreien Leumund (UA act. 2).