7.2. 7.2.1. Die Strafzumessung richtet sich bei Bussen nach Art. 106 Abs. 3 StGB. Danach bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser diejenige Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse ist neben dem Verschulden auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer somit zu Beginn des Beweisverfahrens eingehend zur Person befragt wurde, ist somit gesetzlich vorgesehen und nicht zu beanstanden (vgl. Art. 341 Abs. 3 StPO und Art. 6 Abs. 1 StPO).