7.1.2. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall, dass seine Berufung im Strafpunkt abgewiesen wird, nicht explizit zur Strafzumessung. Er beanstandet jedoch die Tatsache, dass sich die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin zuerst detailliert über seine finanziellen Verhältnisse und Lebensumstände erkundigt habe, bevor er zur Sache einvernommen worden sei (Berufungsbegründung, S. 2). - 11 -