Sodann wäre die Sicherung der bei der Testgrabung entstandenen Grube ohne grossen (finanziellen) Aufwand möglich gewesen. Überdies war die Baustelle offenbar ohnehin abgesperrt und die Grube vor allfälligen Unfällen gesichert (GA act. 21). 6.4. Der Beschuldigte ist somit des Bauens ohne Bewilligung gemäss § 160 Abs. 1 BauG schuldig zu sprechen 7. 7.1. 7.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten gestützt auf § 160 Abs. 1 BauG und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 1'000.00.