6.3. Sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldigende Notstand setzen voraus, dass eine Gefahr nicht anders als durch den Eingriff in das Rechtsgut abwendbar sein darf. Unter der Voraussetzung, dass ein Wassermangel überhaupt eine Gefahr darstellt, wäre diese anders abwendbar gewesen. Der Wasserknappheit hätte wie bis anhin mittels Wasserlieferungen durch die Feuerwehr begegnet werden können. Dem Bauherrn wäre es absolut zuzumuten gewesen, abzuwarten, bis ihm die notwendige Baubewilligung erteilt werden würde. Sodann wäre die Sicherung der bei der Testgrabung entstandenen Grube ohne grossen (finanziellen) Aufwand möglich gewesen.