5.3. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gegen § 160 Abs. 1 BauG verstossen hat. Der subjektive Tatbestand von § 160 Abs. 1 BauG ist erfüllt (vgl. auch E. 2.3. des vorinstanzlichen Urteils). 6. 6.1. Der Beschuldigte macht sodann geltend, sein Verhalten sei durch Recht- fertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe gedeckt. Die Bauherrschaft leide seit 17 Jahren unter Wasserknappheit. Zwischen September und März gebe es kein Wasser. Die Situation sei akut, so seien mehrere notfallmässige Wasserlieferungen durch die Feuerwehr notwendig gewesen (Berufungsbegründung, S. 4). - 10 -