5.2.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, es habe dem Beschuldigten auch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Architekt und von früheren im Aargau realisierten Projekten bekannt sei müssen, dass vor Umsetzung des geplanten Bauvorhabens ein Baugesuch einzureichen und die Erteilung der Bewilligung abzuwarten gewesen wäre. Im Übrigen liegt es in der Verantwortung eines Projektleiters, sich über das korrekte Vorgehen bei einem Bauvorhaben zu informieren (GA act. 19 ff., E. 2.3. des vorinstanzlichen Urteils).