An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 9. September 2021 wurde ihr Bauverwalter als Zeuge einvernommen. Dieser legte dar, es sei niemals gegenüber dem Beschuldigten zum Ausdruck gebracht worden, dass man nach erfolgreicher Testbohrung sofort bauen und nachträglich ein Gesuch einreichen könne. Zudem führte er aus, den Bauherrn auf die Notwendigkeit der vorgängigen Bewilligung hingewiesen zu haben (GA act. 17). Überdies sagte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die Gemeinde habe ihm gegenüber nicht signalisiert, dass bei erfolgreicher Grabung umgehend eine Quellfassung erstellt und das Baugesuch nachträglich eingereicht werden dürfe (GA act. 20).