5.2. 5.2.1. Aus dem Ausbleiben einer Reaktion seitens Gemeinde kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Schreiben vom 18. August 2020 lässt sich explizit entnehmen, dass lediglich Testgrabungen erfolgen würden und bei deren erfolgreichen Verlauf ein Baugesuch eingereicht würde. Zudem hielt der Beschuldigte fest, er werde die Gemeinde auf dem Laufenden halten (UA act. 23). Dass seitens der Gemeinde keinerlei Reaktion erfolgte, verwundert vor diesem Hintergrund nicht. Die Gemeinde gab keinerlei Zusicherung ab. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 9. September 2021 wurde ihr Bauverwalter als Zeuge einvernommen.