5. 5.1. Der Beschuldigte bestreitet sinngemäss, dass der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Vorliegend greife der Vertrauensschutz aus Treu und Glauben. Er habe mit Schreiben vom 18. August 2020 die Behörde über das Vorhaben einer Wassergrabung orientiert. Darauf habe sie nicht reagiert (Berufungsbegründung, S. 2 f.). -9-