4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, dass der objektive Tatbestand von § 160 Abs. 1 BauG vorliegend erfüllt ist (vgl. E. 2.3 des vorinstanzlichen Urteils). Dass die Gemeinde Schöftland der Bauherrschaft am 28. Februar 2022 die Baubewilligung nachträglich erteilt hat, kann vorliegend aufgrund der eingeschränkten Kognition des Obergerichts nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht berücksichtigt werden, wäre aber auch irrelevant, da die Baubewilligung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils unbestrittenermassen noch nicht ergangen war.