4.3. Das Grundstück, auf welchem die Grundwasserfassung erstellt wurde, liegt ausserhalb der Bauzone und innerhalb eines Gewässerschutzbereichs (UA act. 19). Demzufolge wäre vorab eine Baubewilligung von der Gemeinde mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörden einzuholen gewesen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.4. Der Beschuldigte als Projektverfasser fällt als Täter im Sinne von § 160 Abs. 2 BauG in Betracht (vgl. E. 3.1 hiervor).