Es wurde eine 40 Meter lange zur anschliessenden Parzelle führende Pumpleitung erstellt und am Haus angeschlossen (UA act. 4, 10 und 64 ff.). Die Pumpleitung allein wäre im Übrigen bereits bewilligungspflichtig (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Der Umstand, dass nach Vollendung der Bauarbeiten einzig das Reservoir von aussen sichtbar ist und das Terrain korrekt wiederhergestellt wurde (UA act. 68, 77), bedeutet nicht, dass keine erheblichen Veränderungen am Terrain vorgenommen wurden.