4.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten handelt es sich bei der Quellbzw. Grundwasserfasserfassung um eine Brunnenstube und damit offensichtlich um eine Baute i.S.v. § 6 Abs. 1 lit. a BauG. Die Grundwasserfassung wurde künstlich hergestellt und stellt offensichtlich ein fest mit dem Boden verbundenes, auf Dauer angelegtes Objekt dar (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Das Sickerrohr der Brunnenstube wurde zwar nicht einbetoniert, dies ist jedoch nicht relevant, denn die Brunnenstube ist dennoch mittels der eingebrachten Sickerböli und dem Erdmaterial fest mit dem Boden verbunden (UA act. 66).