4.2.1. Erstes gemeinsames Merkmal dieser Bauten ist, dass sie auf Dauer angelegt sind (mit dem Boden fest verbunden). Brunnenstuben, Brunnen sowie Leitungen gelten als weitere, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte i.S.v. § 6 Abs. 1 lit. a BauG und unterstehen somit der Bewilligungspflicht (ANDREAS BAUMANN, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 6 N. 6).