Bei einer kleinen oberflächlichen Wassergrabung sei das Vorliegen einer Baubewilligung nicht notwendig (Berufungsbegründung, S. 3). Am 8. März 2022 reichte er dem Obergericht einen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Schöftland vom 28. Februar 2022 ein, wonach die Baubewilligung für die Quellfassung nachträglich erteilt worden sei. 4.2. Bauten und Anlagen im Sinne des Baugesetztes sind alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte (§ 6 Abs. 1 lit. a BauG).