4. 4.1. Der Beschuldigte beanstandet in rechtlicher Hinsicht zunächst die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei der Wasserfassung um eine Baute im Sinne von § 6 BauG handle. Es seien keine erheblichen Veränderungen am bestehenden Terrain vorgenommen und dieses sei korrekt wiederhergestellt worden. Die Brunnenrohre seien lose in den Boden eingebracht worden und es gäbe kein Betonfundament. Bei einer kleinen oberflächlichen Wassergrabung sei das Vorliegen einer Baubewilligung nicht notwendig (Berufungsbegründung, S. 3).