3. 3.1. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den Sachverhalt als Bauen ohne Baubewilligung. Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung erstellt, wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.00 bestraft (vgl. § 160 Abs. 1 BauG). Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter (§ 160 Abs. 2 BauG).