Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Für das Obergericht ist somit der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend, gemäss welchem der Beschuldigte als Projektverfasser/Bauleiter zusammen mit dem Bauherrn in der Zeit vom 14. bis 19. September 2020 eine fest im Boden eingebaute Brunnenstube (inkl. Pumpe) erstellen liess, ohne über die dafür notwendige Baubewilligung zu verfügen.