Soweit der Beschuldigte berufungsweise geltend macht, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bzw. die Vorinstanz hätten in Verletzung von Art. 6 StPO den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt (Berufungsbegründung, S. 4), ist diese Rüge nicht ansatzweise begründet. Der Beschuldigte zitiert einzig die vorstehend genannte Norm und legt nicht dar, was die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bzw. die Vorinstanz zusätzlich hätte abklären sollen. Den Akten lassen sich zudem keinerlei Hinweise auf eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz entnehmen. Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.