2. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Sachverhalts fest, dass der Beschuldigte als Projektleiter die Erstellung einer Quellfassung direkt im Anschluss an eine erfolgreiche Testgrabung veranlasst habe. Ein Baugesuch sei erst eingereicht worden, nachdem die baulichen Massnahmen bereits vollständig realisiert gewesen seien. Vorab sei die Gemeinde lediglich mit Schreiben vom 18. August 2020 über die beabsichtigte Testgrabung in Kenntnis gesetzt worden. Es sei erstellt und unbestritten, dass die Quellfassung ohne Vorliegen der entsprechenden Bewilligung errichtet worden sei (vgl. E. 2.3. des vorinstanzlichen Urteils).