Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die vom Beschuldigten gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz vorgebrachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind und ob der vorinstanzliche Entscheid auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. -6-