Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür.