1. 1.1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete eine Widerhandlung gegen das Baugesetz gemäss § 160 Abs. 1 BauG und somit eine Übertretung. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).