4. Ziffer 3: In Anlehnung an Ziffer 2 sei die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für Nichtig zu erklären. 5. Ziffer 4: Es seien die A. auferlegten Verfahrenskosten von total Fr. 1'566.00 zu erlassen und es seien diese auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Ziffer 5: Es sei A. eine angemessene Entschädigung für den Aufwand seiner Verteidigung auszurichten." 3.2. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 7. Dezember 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Es wurde kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und keine Anschlussberufung erklärt.