2.2. Das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen § 160 Abs. 1 BauG (Bauen ohne Bewilligung). 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3. Wird die Busse gemäss Ziff. 2 hiervor schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB).