Der Beschuldigte hat als Projektverfasser resp. Bauleiter zusammen mit B. als Bauherr (separater Strafbefehl) in der Zeit vom 14. bis am 19. September 2020 auf der Parzelle XXX, GB Schöftland, eine Grundwassererfassung, namentlich eine fest im Boden eingebaute Brunnenstube inkl. Pumpe, erstellen lassen. Dies ohne über eine dafür notwendige Baubewilligung zu verfügen. Der Beschuldigte wusste zum Zeitpunkt der Erstellung, dass für die entsprechende Baute eine Baubewilligung nötig gewesen wäre. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: