Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.265 (ST.2021.43; StA.2021.272) Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Lienhard Gerichtsschreiberin Kabus Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beteiligte Ver- Departement Bau, Verkehr und Umwelt, waltung Rechtsabteilung BVU, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1957, von Welschenrohr, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Baugesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess gegen den Beschuldigten den folgenden Strafbefehl vom 25. Februar 2021: Beschuldigter A., geb. tt.mm.1957, von Welschenrohr, […] Sachverhalt: Widerhandlung gegen das Baugesetz Der Beschuldigte hat als Projektverfasser resp. Bauleiter zusam- men mit B. als Bauherr (separater Strafbefehl) in der Zeit vom 14. bis am 19. September 2020 auf der Parzelle XXX, GB Schöft- land, eine Grundwassererfassung, namentlich eine fest im Bo- den eingebaute Brunnenstube inkl. Pumpe, erstellen lassen. Dies ohne über eine dafür notwendige Baubewilligung zu verfü- gen. Der Beschuldigte wusste zum Zeitpunkt der Erstellung, dass für die entsprechende Baute eine Baubewilligung nötig ge- wesen wäre. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: § 160 Abs. 1 AG-BauG Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Busse von CHF 1'000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 600.00 Rechnungsbetrag CHF 1'600.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 4. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. -3- 1.2. Mit Eingabe vom 5. März erhob der Beschuldigte 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm diesen am 31. Mai 2021 als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Kulm überwies. 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. September 2021 wurden C. als Zeuge und der Beschuldigte befragt. Dieser stellte sinngemäss den Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe. 2.2. Das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen § 160 Abs. 1 BauG (Bauen ohne Bewilligung). 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3. Wird die Busse gemäss Ziff. 2 hiervor schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr Fr. 700.00 c) den andere Auslagen Fr. 66.00 Total Fr. 1'566.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr (lit. a) sowie die Kosten gemäss lit. b) bis c) im Gesamtbetrag von Fr. 1'566.00 auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.3. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 meldete der Beschuldigte Berufung ge- gen das ihm am 1. Oktober 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihm am 15. November 2021 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Dezember 2021 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge: -4- "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 9. September 2021 (ST.2021.43) sei betreffend Dispositivziffern 1 - 5 aufzuheben. 2. Ziffer 1: Es sei A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 160 Abs. 1 BauG (Bauen ohne Bewilligung) von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Ziffer 2: Es sei die gegen A. ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00 zu annullieren. 4. Ziffer 3: In Anlehnung an Ziffer 2 sei die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für Nichtig zu erklären. 5. Ziffer 4: Es seien die A. auferlegten Verfahrenskosten von total Fr. 1'566.00 zu erlassen und es seien diese auf die Staatskasse zu neh- men. 6. Ziffer 5: Es sei A. eine angemessene Entschädigung für den Aufwand sei- ner Verteidigung auszurichten." 3.2. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 7. Dezember 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Es wurde kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und keine An- schlussberufung erklärt. 3.4. Der Beschuldigte erstattete am 5. Januar 2022 die schriftliche Berufungs- begründung. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.6. Am 24. Januar 2022 erstattete das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (nachfolgend: BVU) seine Berufungsantwort unter Beantragung der kos- tenfälligen Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 3.7. Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm auf die Erstattung einer Stellungnahme zur Berufungsantwort des BVU. -5- 3.8. Am 4. Februar 2022 liess sich der Beschuldigte erneut vernehmen und hielt an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. 3.9. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm auf die Erstattung einer Stellungnahme. 3.10. Der Beschuldigte nahm am 8. März 2022 abermals Stellung unter Verur- kundung eines Auszugs aus dem Protokoll des Gemeinderates Schöftland vom 28. Februar 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete eine Wider- handlung gegen das Baugesetz gemäss § 160 Abs. 1 BauG und somit eine Übertretung. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstin- stanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- haltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beru- henden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Of- fensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen § 160 Abs. 1 BauG (Bauen ohne Baubewilligung) schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 1‘000.00 bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit ist das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die vom Beschuldigten gegen das an- gefochtene Urteil der Vorinstanz vorgebrachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO ge- deckt sind und ob der vorinstanzliche Entscheid auf willkürlicher Sachver- haltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. -6- 2. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Sachverhalts fest, dass der Beschul- digte als Projektleiter die Erstellung einer Quellfassung direkt im Anschluss an eine erfolgreiche Testgrabung veranlasst habe. Ein Baugesuch sei erst eingereicht worden, nachdem die baulichen Massnahmen bereits vollstän- dig realisiert gewesen seien. Vorab sei die Gemeinde lediglich mit Schrei- ben vom 18. August 2020 über die beabsichtigte Testgrabung in Kenntnis gesetzt worden. Es sei erstellt und unbestritten, dass die Quellfassung ohne Vorliegen der entsprechenden Bewilligung errichtet worden sei (vgl. E. 2.3. des vorinstanzlichen Urteils). Soweit der Beschuldigte berufungsweise geltend macht, die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm bzw. die Vorinstanz hätten in Verletzung von Art. 6 StPO den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt (Berufungsbegründung, S. 4), ist diese Rüge nicht ansatzweise begründet. Der Beschuldigte zitiert einzig die vorstehend genannte Norm und legt nicht dar, was die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm bzw. die Vorinstanz zusätzlich hätte abklären sol- len. Den Akten lassen sich zudem keinerlei Hinweise auf eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz entnehmen. Damit er- übrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Für das Obergericht ist somit der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend, gemäss welchem der Beschuldigte als Projektverfasser/Bauleiter zusammen mit dem Bauherrn in der Zeit vom 14. bis 19. September 2020 eine fest im Boden eingebaute Brunnenstube (inkl. Pumpe) erstellen liess, ohne über die dafür notwendige Baubewilligung zu verfügen. 3. 3.1. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den Sachverhalt als Bauen ohne Baubewilligung. Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung erstellt, wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.00 bestraft (vgl. § 160 Abs. 1 BauG). Straf- bar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unterneh- mer und Bauleiter (§ 160 Abs. 2 BauG). 3.2. Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raum- entwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umge- staltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Ge- bäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 Satz 1 BauG). Vor Beginn der Bauarbeiten ist dem Gemeinderat ein Baugesuch einzureichen (§ 60 Abs. 1 BauG). Der Gemeinderat hat Gesuche vor sei- nem Entscheid dem zuständigen kantonalen Departement vorzulegen und darf sie nur mit dessen Zustimmung bewilligen, wenn sie Bauten und Anla- gen ausserhalb von Bauzonen zum Gegenstand haben (§ 63 Abs. 1 lit. e BauG). -7- 4. 4.1. Der Beschuldigte beanstandet in rechtlicher Hinsicht zunächst die Auffas- sung der Vorinstanz, dass es sich bei der Wasserfassung um eine Baute im Sinne von § 6 BauG handle. Es seien keine erheblichen Veränderungen am bestehenden Terrain vorgenommen und dieses sei korrekt wiederher- gestellt worden. Die Brunnenrohre seien lose in den Boden eingebracht worden und es gäbe kein Betonfundament. Bei einer kleinen oberflächli- chen Wassergrabung sei das Vorliegen einer Baubewilligung nicht notwen- dig (Berufungsbegründung, S. 3). Am 8. März 2022 reichte er dem Ober- gericht einen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Schöftland vom 28. Februar 2022 ein, wonach die Baubewilligung für die Quellfassung nachträglich erteilt worden sei. 4.2. Bauten und Anlagen im Sinne des Baugesetztes sind alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte (§ 6 Abs. 1 lit. a BauG). 4.2.1. Erstes gemeinsames Merkmal dieser Bauten ist, dass sie auf Dauer ange- legt sind (mit dem Boden fest verbunden). Brunnenstuben, Brunnen sowie Leitungen gelten als weitere, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte i.S.v. § 6 Abs. 1 lit. a BauG und unterstehen so- mit der Bewilligungspflicht (ANDREAS BAUMANN, in: Baumann et al., Kom- mentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 6 N. 6). 4.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten handelt es sich bei der Quell- bzw. Grundwasserfasserfassung um eine Brunnenstube und damit offen- sichtlich um eine Baute i.S.v. § 6 Abs. 1 lit. a BauG. Die Grundwasserfas- sung wurde künstlich hergestellt und stellt offensichtlich ein fest mit dem Boden verbundenes, auf Dauer angelegtes Objekt dar (vgl. E. 4.2.1 hier- vor). Das Sickerrohr der Brunnenstube wurde zwar nicht einbetoniert, dies ist jedoch nicht relevant, denn die Brunnenstube ist dennoch mittels der eingebrachten Sickerböli und dem Erdmaterial fest mit dem Boden verbun- den (UA act. 66). Die Brunnenstube kann nicht innert kurzer Zeit zurückge- baut werden, hierfür bedürfte es eines Baggers, der die entsprechenden Gruben und Leitungen wieder freischaufeln müsste, zudem müssten auch die Brunnenrohre, Leitungen, das Sickerböli und das Reservoir entfernt werden. Die Brunnenstube ist offensichtlich auf Dauer angelegt; sie soll dem jahrelang bestehenden Wassermangel entgegenwirken. Im Übrigen unterstehen selbst Objekte, die innert kürzester Zeit vom entsprechenden Grundstück entfernt werden können, einer Bewilligungspflicht (vgl. § 6 Abs. 1 lit. c BauG). -8- 4.2.3. Sodann kam es zu erheblichen Veränderungen am bestehenden Terrain. Es wurde mit einem Bagger ein 6-7 Meter tiefes Loch ausgehoben, darin ein Sickerrohr mit einem Durchmesser von 125/80 Zentimeter platziert, die Grube mit Sickerböli aufgefüllt, die Sickerpackung mit einem Vlies abge- deckt und die Rohrstösse vermörtelt. Ferner wurde ein Reservoir mit einem Durchmesser von 100/60 Zentimeter und einer Tiefe von 2.40 Meter erstellt und hierfür oberhalb der Liegenschaft Sandsteinfels abgebaut. Es wurde eine 40 Meter lange zur anschliessenden Parzelle führende Pumpleitung erstellt und am Haus angeschlossen (UA act. 4, 10 und 64 ff.). Die Pumplei- tung allein wäre im Übrigen bereits bewilligungspflichtig (vgl. E. 4.2.1 hier- vor). Der Umstand, dass nach Vollendung der Bauarbeiten einzig das Re- servoir von aussen sichtbar ist und das Terrain korrekt wiederhergestellt wurde (UA act. 68, 77), bedeutet nicht, dass keine erheblichen Verände- rungen am Terrain vorgenommen wurden. 4.3. Das Grundstück, auf welchem die Grundwasserfassung erstellt wurde, liegt ausserhalb der Bauzone und innerhalb eines Gewässerschutzbereichs (UA act. 19). Demzufolge wäre vorab eine Baubewilligung von der Gemeinde mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörden einzuholen gewe- sen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.4. Der Beschuldigte als Projektverfasser fällt als Täter im Sinne von § 160 Abs. 2 BauG in Betracht (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, dass der objektive Tatbestand von § 160 Abs. 1 BauG vorliegend erfüllt ist (vgl. E. 2.3 des vorinstanzlichen Urteils). Dass die Ge- meinde Schöftland der Bauherrschaft am 28. Februar 2022 die Baubewilli- gung nachträglich erteilt hat, kann vorliegend aufgrund der eingeschränk- ten Kognition des Obergerichts nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht berück- sichtigt werden, wäre aber auch irrelevant, da die Baubewilligung im Zeit- punkt des erstinstanzlichen Urteils unbestrittenermassen noch nicht ergan- gen war. 5. 5.1. Der Beschuldigte bestreitet sinngemäss, dass der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Vorliegend greife der Vertrauensschutz aus Treu und Glauben. Er habe mit Schreiben vom 18. August 2020 die Behörde über das Vorha- ben einer Wassergrabung orientiert. Darauf habe sie nicht reagiert (Beru- fungsbegründung, S. 2 f.). -9- 5.2. 5.2.1. Aus dem Ausbleiben einer Reaktion seitens Gemeinde kann der Beschul- digte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Schreiben vom 18. August 2020 lässt sich explizit entnehmen, dass lediglich Testgrabungen erfolgen würden und bei deren erfolgreichen Verlauf ein Baugesuch eingereicht würde. Zudem hielt der Beschuldigte fest, er werde die Gemeinde auf dem Laufenden halten (UA act. 23). Dass seitens der Gemeinde keinerlei Reak- tion erfolgte, verwundert vor diesem Hintergrund nicht. Die Gemeinde gab keinerlei Zusicherung ab. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 9. September 2021 wurde ihr Bauverwalter als Zeuge einvernommen. Die- ser legte dar, es sei niemals gegenüber dem Beschuldigten zum Ausdruck gebracht worden, dass man nach erfolgreicher Testbohrung sofort bauen und nachträglich ein Gesuch einreichen könne. Zudem führte er aus, den Bauherrn auf die Notwendigkeit der vorgängigen Bewilligung hingewiesen zu haben (GA act. 17). Überdies sagte der Beschuldigte anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die Gemeinde habe ihm gegenüber nicht signalisiert, dass bei erfolgreicher Grabung umgehend eine Quellfas- sung erstellt und das Baugesuch nachträglich eingereicht werden dürfe (GA act. 20). 5.2.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, es habe dem Beschul- digten auch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Architekt und von früheren im Aargau realisierten Projekten bekannt sei müssen, dass vor Umsetzung des geplanten Bauvorhabens ein Baugesuch einzureichen und die Erteilung der Bewilligung abzuwarten gewesen wäre. Im Übrigen liegt es in der Verantwortung eines Projektleiters, sich über das korrekte Vorge- hen bei einem Bauvorhaben zu informieren (GA act. 19 ff., E. 2.3. des vo- rinstanzlichen Urteils). 5.3. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gegen § 160 Abs. 1 BauG verstossen hat. Der subjektive Tatbestand von § 160 Abs. 1 BauG ist erfüllt (vgl. auch E. 2.3. des vorinstanzlichen Urteils). 6. 6.1. Der Beschuldigte macht sodann geltend, sein Verhalten sei durch Recht- fertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe gedeckt. Die Bauherrschaft leide seit 17 Jahren unter Wasserknappheit. Zwischen September und März gebe es kein Wasser. Die Situation sei akut, so seien mehrere notfallmäs- sige Wasserlieferungen durch die Feuerwehr notwendig gewesen (Beru- fungsbegründung, S. 4). - 10 - 6.2. Im Sinne von Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwend- baren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB (entschuldbarer Notstand) wird milder be- straft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. 6.3. Sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldigende Notstand setzen voraus, dass eine Gefahr nicht anders als durch den Eingriff in das Rechts- gut abwendbar sein darf. Unter der Voraussetzung, dass ein Wasserman- gel überhaupt eine Gefahr darstellt, wäre diese anders abwendbar gewe- sen. Der Wasserknappheit hätte wie bis anhin mittels Wasserlieferungen durch die Feuerwehr begegnet werden können. Dem Bauherrn wäre es ab- solut zuzumuten gewesen, abzuwarten, bis ihm die notwendige Baubewil- ligung erteilt werden würde. Sodann wäre die Sicherung der bei der Test- grabung entstandenen Grube ohne grossen (finanziellen) Aufwand möglich gewesen. Überdies war die Baustelle offenbar ohnehin abgesperrt und die Grube vor allfälligen Unfällen gesichert (GA act. 21). 6.4. Der Beschuldigte ist somit des Bauens ohne Bewilligung gemäss § 160 Abs. 1 BauG schuldig zu sprechen 7. 7.1. 7.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten gestützt auf § 160 Abs. 1 BauG und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 1'000.00. 7.1.2. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall, dass seine Berufung im Straf- punkt abgewiesen wird, nicht explizit zur Strafzumessung. Er beanstandet jedoch die Tatsache, dass sich die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin zu- erst detailliert über seine finanziellen Verhältnisse und Lebensumstände erkundigt habe, bevor er zur Sache einvernommen worden sei (Berufungs- begründung, S. 2). - 11 - 7.2. 7.2.1. Die Strafzumessung richtet sich bei Bussen nach Art. 106 Abs. 3 StGB. Danach bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Tä- ters so, dass dieser diejenige Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse ist neben dem Verschulden auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichti- gen. Dass der Beschwerdeführer somit zu Beginn des Beweisverfahrens eingehend zur Person befragt wurde, ist somit gesetzlich vorgesehen und nicht zu beanstanden (vgl. Art. 341 Abs. 3 StPO und Art. 6 Abs. 1 StPO). 7.2.2. Der Vorinstanz ist dahingehend zu folgen, dass durch die Widerhandlung gegen das Baugesetz gewichtige bundes- und kantonsrechtliche Vorgaben leichtfertig missachtet und die Möglichkeit Dritter, Einwendungen zu erhe- ben, beschnitten wurde. Die Realisierung des Bauprojekts wurde immerhin fachmännisch vorgenommen und korrekt dokumentiert (E. 2.3. des vor- instanzlichen Urteils, UA act. 62 ff.). 7.2.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und verfügt über einen einwandfreien Leumund (UA act. 2). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00 befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 50'000.00 Busse (Art. 47 StGB, Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. § 160 Abs. 1 BauG). Sie er- scheint unter Berücksichtigung der Umstände sowie der knappen finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten (GA act. 18) als angemessen und nicht willkürlich. 7.3. Damit ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 1'000.00 schuldhaft nicht bezahlt, wurde gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB korrekt auf 10 Tage Freiheitsstrafe festgesetzt. 8. 8.1. 8.1.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb er die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). - 12 - 8.1.2. Dem Beschuldigten ist zufolge seines Unterliegens für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8.2. Der Beschuldigte wird vollumfänglich schuldig gesprochen, Die erstinstanz- liche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dem Verfahren- sausgang entsprechend nach wie vor zutreffend (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.3. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17 Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen § 160 Abs. 1 BauG (Bauen ohne Bewilligung) schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss § 160 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen zu vollzie- hen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 136.00, gesamthaft Fr. 1'636.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'566.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 13 - 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Kabus