5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 488.10 auszubezahlen. Im Übrigen hat er seine Parteikosten selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'966.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00, exkl. Dolmetscherkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten, insbesondere jene für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. - 17 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […]