1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Erschleichens eines Ausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. - 16 - 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 d.h. Fr. 1'100.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 250.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.