Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der Mehrwertsteuer von 7.7 %, beträgt die angemessene Entschädigung Fr. 1'952.40 bzw. ein Viertel davon, welcher aus der Staatskasse auszurichten ist, Fr. 488.10. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: