Der Verteidiger des Beschuldigten hat für das Berufungsverfahren trotz Kenntnis des schriftlichen Verfahrens und der Verfügung vom 16. Dezember 2022, mit welcher ihm angezeigt worden war, dass der Rechtsschriftenwechsel nicht fortgesetzt würde, bis heute keine Kostennote eingereicht. Aus den Akten ergeben sich folgende Aufwendungen des bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit der Sache betrauten Verteidigers: kurze, 2 ½ Seiten umfassende Berufungserklärung mit kurzer Begründung vom 22. November 2021, (kurze) Stellungnahme zum schriftlichen Verfahren vom 25. Februar 2022, (kurze, unaufgeforderte) Eingabe vom 10. März 2022, 2 ½ Seiten umfassende Stellungnahme vom 7. Juni 2022 zum Be-