4.4.3. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1), ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel zuzusprechen.