Soweit der Beschuldigte jedoch einen Freispruch vom Vorwurf des Erschleichens eines Ausweises, eventualiter dafür eine geringere Strafe als von der Vorinstanz festgesetzt, und einen vollständigen Verzicht auf einen Widerruf verlangt, ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, dem Beschuldigten drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD), d.h. - 15 - Fr. 1'500.00, aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.