4.4.2. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich teilweise als begründet, indem von einem Widerruf des bedingten Vollzugs hinsichtlich der einen Vorstrafe abzusehen ist und ihm hinsichtlich der Geldstrafe der bedingte Vollzug, allerdings kombiniert mit einer Verbindungsbusse und einer verlängerten Probezeit, zu gewähren ist. Soweit der Beschuldigte jedoch einen Freispruch vom Vorwurf des Erschleichens eines Ausweises, eventualiter dafür eine geringere Strafe als von der Vorinstanz festgesetzt, und einen vollständigen Verzicht auf einen Widerruf verlangt, ist die Berufung abzuweisen.