Angesichts des durch diese Handlungen entstandenen und ausgewiesenen Aufwands erachtete das Obergericht die erhobene Anklagegebühr von Fr. 1'700.00 im vorliegenden Verfahren als angemessen. Dies insbesondere, da eine polizeiliche Fachstelle die Echtheit des Führerausweises zu prüfen hatte. Substantiierte Einwendungen, welche die Angemessenheit der Anklagegebühr in Frage stellen, bringt der Beschuldigte nicht vor. Die Rüge, die Gebühr habe sich an der für das Gericht nicht verbindlichen Verwaltungsweisung und an der Sanktion zu orientieren, zielt an der Sache vorbei. Es gibt somit keinen Grund, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (einschliesslich der Anklagegebühr) zu reduzieren.