Die Gebühren werden vom Staat für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellen eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für das Tätigwerden der Behörden dar. Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO decken den allgemeinen Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die Bereitstellung der Strafbehörden. Diese allgemeinen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens, welches das Verfahren führt (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Parteien partizipieren daran, indem ihnen nach Art. 422 Abs. 1 StPO Gebühren auferlegt werden dürfen.