4.2.2. Hinsichtlich der Höhe der Anklagegebühr weist der Beschuldigte darauf hin, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 8. April 2021 (act. 50) eine Reduktion dieser Gebühr in Betracht gezogen, sich aber im angefochtenen Urteil dazu nicht geäussert. Der Beschuldigte lässt weiter darlegen, dass sich gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft die Anklagegebühr an der Strafbefehlsgebühr zu orientieren habe, welche bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen Fr. 1'200.00 betrage. Davon sei auch hinsichtlich der Anklagegebühr auszugehen, denn es sei kein nennenswerter Aufwand dazugekommen (Berufungsbegründung vom 22. November 2022, S. 6). - 13 -