4. 4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.2. 4.2.1. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung an sich nach wie vor korrekt.