Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 25 Tage festzusetzen. 3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'100.00 (Probezeit 3 Jahre) und einer Verbindungsbusse von Fr. 250.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ferner ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 15. März 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 450.00, zu widerrufen.