3.5. Bedingt ausgesprochene Geldstrafen können mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse von Fr. 250.00 angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Die Höhe der Busse trägt dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe, den bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).