Diese getrübte Legalprognose wird durch die berufliche und familiäre Situation nicht positiv beeinflusst. In Anbetracht dessen ist der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. März 2018 ausgesprochenen bedingten Zusatzgeldstrafe von 15 Tagessätzen angezeigt. Der anzuordnende Vollzug in Kombination mit Ausfällung einer Verbindungsbusse (E. 3.5. nachfolgend) führt in einer Gesamtabwägung jedoch dazu, dass beim Beschuldigten für die neue Geldstrafe von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausgegangen werden kann (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.2, nicht publ.