Der Beschuldigte konnte sich bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst nicht einmal an die Vorstrafen erinnern (act. 76). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in diesem Verfahren keine Einsicht bezüglich der Gesetzwidrigkeit seiner Handlung zu erkennen vermag, obwohl er schlussendlich einräumen lässt, dass es sich beim türkischen Führerausweis um eine Totalfälschung handelt und er in der Türkei keine Fahrprüfung absolvierte. Das Verhalten des Beschuldigten weist somit eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Diese getrübte Legalprognose wird durch die berufliche und familiäre Situation nicht positiv beeinflusst.